Urlaubsplanung 2019
Besonders im ersten Quartal eines Kalenderjahres kommt es in vielen Unternehmen zur Urlaubsplanung für die kommenden Monate. Hierbei kann es oftmals zu Streitigkeiten unter den Mitarbeitern kommen, wenn es um bestimmte Termine geht. In erster Linie sind die Ferienzeiten im jeweiligen Bundesland besonders begehrt und gerade Familien mit Kindern sind zwingend auf diese Zeiten bei ihrer Urlaubsplanung angewiesen. Die Brückentage 2019 spielen hierbei ebenfalls eine wichtige Rolle, da durch einen genehmigten Urlaubstag durchaus mehrere Tage am Stück als Erholungsphase möglich sind. Außerdem wollen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Resturlaub aus dem vergangenen Jahr noch nehmen, bevor dieser nach Ablauf der geltenden Frist verfällt. Da es hinsichtlich der Verteilung der Urlaubstage keine gesetzlichen Regelungen gibt, stellt die Urlaubsplanung die verschiedenen Unternehmen und Betriebe oftmals vor eine knifflige Aufgabe. Daher sollten Unternehmer die Urlaubsplanung bereits frühzeitig durchführen, um den Angestellten ausreichend Planungssicherheit für ihren Jahresurlaub bieten zu können. Hierbei sind Fingerspitzengefühl und die Kompromissbereitschaft aller Beteiligten sehr wichtige Faktoren, wenn es um eine reibungslose und zufriedenstellende Urlaubsplanung geht.

Die Urlaubsplanung fällt in den Aufgabenbereich des Arbeitgebers
Hinsichtlich der Urlaubsplanung in einem Unternehmen trifft letztendlich der Arbeitgeber die endgültige Entscheidung, ob ein Urlaubsantrag zu den gewünschten Zeiten genehmigt werden kann oder nicht. Hierbei kommt es vor allem auf die richtige Balance an. Es ist besonders wichtig, den Wünschen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soweit wie möglich entgegenzukommen. Dies ist ein entscheidender Zug, um auch das Betriebsklima steht auf einem guten Niveau halten zu können. In erster Linie sollten die Arbeitgeber bei dieser Thematik auch die sozialen Gesichtspunkte berücksichtigen. Hierbei kann es nämlich bei der Urlaubsplanung des Personals zu größeren Abweichungen kommen. Kinderlose Personen sind nämlich in der Regel flexibler bei der Planung, als Familien mit Kindern, welche nur zu den vorgegebenen Ferienzeiten einen gemeinsamen Familienurlaub verbringen können. Selbstverständlich müssen auf der anderen Seite aber auch innerbetriebliche Gründe berücksichtigt werden. Wenn in einer gewissen Zeitspanne beispielsweise ein größerer Arbeitsauftrag anliegt, welcher in einer bestimmten Zeit abgearbeitet werden muss, dann muss dies selbstverständlich auch bei der Urlaubsplanung mit einfließen. In diesem Fall wird es dann nämlich nicht möglich sein, dass große Teile der Belegschaft in Urlaub gehen können. Bei Härtefällen kann es zu bestimmten Zeiten sogar zu Urlaubssperren kommen, in welchen grundsätzlich kein Urlaub genommen werden darf. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen hinsichtlich der Urlaubsplanung außerdem berücksichtigen, dass der vorhandene Urlaub innerhalb von einem Kalenderjahr genommen werden muss.

Wichtige Regelungen hinsichtlich der Urlaubsplanung in einem Unternehmen
Grundsätzlich steht es den Angestellten selbstverständlich frei, wie sie am liebsten ihren Jahresurlaub nehmen möchten. Hierbei kann es natürlich auch vorkommen, dass der gesamte Urlaubsanspruch in einem zusammenhängenden Zeitraum genommen werden möchte. Der Arbeitgeber sollte diesen Wunsch in der Regel entsprechen, falls keine wichtigen betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Es gibt allerdings auch Konstellationen, in welchem der Arbeitgeber die Urlaubsplanung zu einem großen Teil selber vorgeben kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im jeweiligen Unternehmen ein genereller Betriebsurlaub stattfindet. An diese Zeiten müssen sich dann auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Urlaubswünsche anpassen. In diesem Zusammenhang ist es aber ebenfalls anzumerken, dass dieser Betriebsurlaub nur maximal 60 % des kompletten Urlaubsanspruchs der Belegschaft in Anspruch nehmen darf. Sollte es hinsichtlich der Urlaubsplanung einmal vorkommen, dass Urlaubstage mit in das neue Kalenderjahr genommen werden, müssen diese innerhalb von 3 Monaten verwendet werden.

Ist ein bewilligter Urlaub bindend?
Wenn ein Urlaub bereits genehmigt worden ist, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sehr sicher sein, dass diese Entscheidung auch nicht wieder zurückgenommen werden kann. Die Urlaubsplanung kann daher vorzeitig abgeschlossen werden. Einen Ausnahmefall hinsichtlich dieser Regelung kann lediglich eine existenzbedrohende Situation des Unternehmens darstellen. Sollte dieser Fall eintreten, ist der Arbeitgeber allerdings dazu verpflichtet, sämtliche Kosten für einen bereits gebuchten Urlaub zu erstatten. Sollte eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in dieser Situation allerdings bereits verreist sein, besteht keine Verpflichtung, diesen Urlaub abzubrechen. Auch eine Erreichbarkeit in einer genehmigten Urlaubszeit kann der Belegschaft zu keiner Zeit durch den Arbeitgeber vorgeschrieben werden.

Sanfter Tourismus – individuell und anspruchsvoll
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